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   BVerwG, 11.02.1960 - II C 327.57   

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BVerwG, 11.02.1960 - II C 327.57 (https://dejure.org/1960,837)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1960 - II C 327.57 (https://dejure.org/1960,837)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1960 - II C 327.57 (https://dejure.org/1960,837)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 1961, 233
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 27.11.1969 - II C 115.67

    Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen - Auswirkungen einer Ernennung

    Durch den Nebensatz "auch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit übernommen worden sind" sollten die Berufsoffiziere ausgeklammert werden (vgl.Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21 = DÖV 1961, 233]).

    Ähnliche Zweifel bestanden - auch im Heer - bezüglich der zu Reserveoffizieren beförderten Berufsunteroffiziere (vgl. das bereits erwähnteUrteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 -).

  • BVerwG, 12.05.1969 - VI C 29.66

    Rechtsstand der zu Fahnenjunkern ernannten Berufsunteroffiziere des Heeres -

    Durch den Nebensatz "auch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit übernommen worden sind" sollten die Berufsoffiziere ausgeklammert werden (vgl. Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21 = DÖV 1961, 233]).

    Ähnliche Zweifel bestanden - auch im Heer - bezüglich der zu Reserveoffizieren beförderten Berufsunteroffiziere (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 -).

  • BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65

    Versorgungsanspruch eines Offiziers der früheren Wehrmacht - Vorliegen einer

    Das Bundesverwaltungsgericht - und zwar nicht nur der erkennende Senat, sondern auch der VI. Senat dieses Gerichts - hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21], vom 23. Oktober 1962 - BVerwG VI C 149.60 - und vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 -) schon wiederholt die gegenteilige Auffassung mit der Begründung vertreten, sie entspreche dem Zweck der Vorschrift, in die vom Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehene Offiziersversorgung diejenigen früheren Berufsunteroffiziere einzubeziehen, die sich am 8. Mai 1945 nicht mehr in dem Rechtsstand des Berufsunteroffiziers befanden, sondern während der Ableistung des aktiven Wehrdienstes im Kriege zu Offizieren befördert waren, also keine Möglichkeit gehabt hatten, nach Beendigung des Unteroffiziersverhältnisses einen Zivilberuf zu ergreifen.
  • BVerwG, 23.10.1967 - VI B 54.67

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Die in dem Schriftsatz vom 5. Oktober 1967 bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1960 und vom 23. Oktober 1962 (gemeint sind offenbar die Urteile BVerwG II C 327.57 und BVerwG VI C 149.60) betreffen die Rechtsstellung der Kriegsoffiziere, zu der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1967 nicht Stellung nimmt.
  • BVerwG, 22.11.1962 - II C 203.60

    Wiederverwendung ehemaliger, mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung

    Auch der Hinweis der Revision auf dasUrteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - geht fehl.
  • BVerwG, 20.09.1966 - II B 15.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Der Senat hat zudem in seinem zu § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 (Fassung 1957) ergangenen Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - (Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21) klargestellt, daß die Anwendung dieser Vorschrift die Beförderung vom Berufsunteroffizier zum Offizier während des zweiten Weltkrieges voraussetzt; daraus folgt die Unanwendbarkeit dieser Vorschrift in den Fällen, in denen der Betroffene - ebenso wie nach den verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger - im zweiten Weltkrieg nicht mehr Berufsunteroffizier, sondern bei Vornahme der Beförderung zum Offizier während des zweiten Weltkrieges Reservist war (hier Hauptfeldwebel der Reserve und Reserveoffiziersanwärter).
  • BVerwG, 07.02.1964 - VI C 121.61

    Rechtsmittel

    Die Regelung nämlich, wonach Berufsunteroffiziere, die während des Krieges zum Offizier befördert wurden, auch dann als Berufsoffiziere behandelt werden müssen, wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit übernommen worden sind - wobei diese Vergünstigung, wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - mit Recht ausgeführt hat, euch für die während des zweiten Weltkrieges zu Reserveoffizieren beförderten Berufsunteroffiziere gilt -, bezieht sich nur auf diejenigen Offiziere, die unmittelbar von Berufsunteroffizieren zu Offizieren befördert worden sind; so auch Urteil des Senatsvom 23. Oktober 1962 - BVerwG VI C 149.60 - sowie Beschluß des Senatsvom 10. September 1963 - BVerwG VI C 26.63 -.
  • BVerwG, 23.10.1962 - VI C 149.60

    Rechtsmittel

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Vorschrift gelte nur für diejenigen Offiziere, die unmittelbar vom Berufsunteroffizier zum Offizier befördert worden seien, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl.Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 DÖV 1961 S. 233).
  • BVerwG, 10.09.1963 - VI C 26.63

    Rechtsmittel

    Nach dieser Vorschrift werden zwar auch diejenigen Berufsunteroffiziere, die während des Krieges ohne Übernahme auf eine unbegrenzte Dienstzeit zu Reserveoffizieren befördert worden sind, als Berufsoffiziere behandelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21]).
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